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   VGH Bayern, 19.09.2023 - 6 ZB 23.1007   

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VGH Bayern, 19.09.2023 - 6 ZB 23.1007 (https://dejure.org/2023,29732)
VGH Bayern, Entscheidung vom 19.09.2023 - 6 ZB 23.1007 (https://dejure.org/2023,29732)
VGH Bayern, Entscheidung vom 19. September 2023 - 6 ZB 23.1007 (https://dejure.org/2023,29732)
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Volltextveröffentlichung

  • BAYERN | RECHT

    SG § 56 Abs. 4 S. 1, S. 4; GG Art. 4 Abs. 3
    Erstattung von Ausbildungskosten nach vorzeitiger Entlassung aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit wegen Kriegsdienstverweigerung

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerwG, 30.03.2006 - 2 C 18.05

    Soldat auf Zeit; Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Ausscheiden aus dem

    Auszug aus VGH Bayern, 19.09.2023 - 6 ZB 23.1007
    Diese Einbeziehung anerkannter Kriegsdienstverweigerer in die Erstattungspflicht verstößt nach einhelliger Rechtsprechung nicht gegen Art. 4 Abs. 3 GG (BVerwG, U.v. 12.3.2020 - 2 C 37/18 - juris Rn. 15; U.v. 28.10.2015 - 2 C 40.13 - juris Rn. 13; U.v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 12).

    Denn die Rückzahlungsverpflichtung richtet sich nicht als Sanktion gegen die Gewissensentscheidung, sondern soll einen Vorteilsausgleich herbeiführen, nachdem der Soldat auf Kosten des Dienstherrn Spezialkenntnisse und -fähigkeiten erworben hat, während der Dienstherr die Kosten der Ausbildung (zum Teil) vergeblich aufgewandt hat (BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40.13 - juris Rn. 16; U.v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 16).

    Da die Rückzahlungsverpflichtung den Soldaten aber nicht von der Ausübung seines Rechts auf Kriegsdienstverweigerung abhalten darf, stellt es ein verfassungsrechtlich gebotenes Korrektiv dar, die Erstattungspflicht, der sich ein wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer kraft Gesetzes zu entlassender Soldat gegenübersieht, als besondere Härte im Sinn von § 56 Abs. 4 Satz 3 SG anzusehen, die den Dienstherrn zu Ermessenserwägungen über den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf einen Ausgleich der Ausbildungskosten zwingt (vgl. nur BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40.13 - juris Rn. 16; U.v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 16.8.2018 - 6 ZB 18.1446 - juris Rn. 6).

    Erspart sind neben den unmittelbaren Ausbildungskosten wie Ausbildungsgebühren und Aufwendungen für Ausbildungsmittel insbesondere auch die mittelbaren Kosten der Ausbildung wie u.a. die während dieser Zeit aufzubringenden Lebenshaltungskosten und Kosten für die Krankenversicherung (vgl. zu alldem: BVerwG, U.v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 15 ff. BayVGH, B.v. 6.8.2019 - 6 ZB 19.1248 - juris Rn. 11).

  • BVerwG, 28.10.2015 - 2 C 40.13

    Soldat auf Zeit; Bundeswehr; Fachausbildung; Elektroniker für luftfahrttechnische

    Auszug aus VGH Bayern, 19.09.2023 - 6 ZB 23.1007
    Dies führt dazu, dass sich die Aufwendungen, die der Kläger dadurch erspart hat, dass er sein Studium nicht auf eigene Kosten hat absolvieren müssen, nur generalisierend und pauschalierend bestimmen lassen (vgl. BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40.13 - juris Rn.18; im Anschluss daran OVG BB, B.v.12.4.2019 - 10 N 62.16 - juris Rn. 7; SächsOVG, B.v. 5.12.2018 - 2 A 631/17 - juris Rn. 29, 34; BayVGH, B.v. 5.2.2018 - 6 ZB 17.1416 - juris Rn. 9; OVG NW, U.v. 25.8.2016 - 1 A 2105/14 - juris Rn. 50; OVG RhPf, U.v. 10.6.2016 - 10 A 11136/15 - juris Rn. 36).

    Diese Einbeziehung anerkannter Kriegsdienstverweigerer in die Erstattungspflicht verstößt nach einhelliger Rechtsprechung nicht gegen Art. 4 Abs. 3 GG (BVerwG, U.v. 12.3.2020 - 2 C 37/18 - juris Rn. 15; U.v. 28.10.2015 - 2 C 40.13 - juris Rn. 13; U.v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 12).

    Denn die Rückzahlungsverpflichtung richtet sich nicht als Sanktion gegen die Gewissensentscheidung, sondern soll einen Vorteilsausgleich herbeiführen, nachdem der Soldat auf Kosten des Dienstherrn Spezialkenntnisse und -fähigkeiten erworben hat, während der Dienstherr die Kosten der Ausbildung (zum Teil) vergeblich aufgewandt hat (BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40.13 - juris Rn. 16; U.v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 16).

    Da die Rückzahlungsverpflichtung den Soldaten aber nicht von der Ausübung seines Rechts auf Kriegsdienstverweigerung abhalten darf, stellt es ein verfassungsrechtlich gebotenes Korrektiv dar, die Erstattungspflicht, der sich ein wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer kraft Gesetzes zu entlassender Soldat gegenübersieht, als besondere Härte im Sinn von § 56 Abs. 4 Satz 3 SG anzusehen, die den Dienstherrn zu Ermessenserwägungen über den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf einen Ausgleich der Ausbildungskosten zwingt (vgl. nur BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40.13 - juris Rn. 16; U.v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 16.8.2018 - 6 ZB 18.1446 - juris Rn. 6).

  • VGH Bayern, 06.08.2019 - 6 ZB 19.1248

    Rückforderung von Ausbildungskosten nach Kriegsdienstverweigerung

    Auszug aus VGH Bayern, 19.09.2023 - 6 ZB 23.1007
    Darin liegt der zu erstattende wirtschaftliche Vorteil für den Kläger (BayVGH, B.v. 6.8.2019 - 6 ZB 19.1248 - juris Rn. 25).

    Die danach erforderliche Ermessensentscheidung über eine Reduzierung des Rückforderungsbetrages soll zu einem angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen des grundrechtlich geschützten ehemaligen Soldaten einerseits und dem Dienstherrn andererseits führen (BayVGH, B.v. 6.8.2019 - 6 ZB 19.1248 - juris Rn. 10).

    Erspart sind neben den unmittelbaren Ausbildungskosten wie Ausbildungsgebühren und Aufwendungen für Ausbildungsmittel insbesondere auch die mittelbaren Kosten der Ausbildung wie u.a. die während dieser Zeit aufzubringenden Lebenshaltungskosten und Kosten für die Krankenversicherung (vgl. zu alldem: BVerwG, U.v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 15 ff. BayVGH, B.v. 6.8.2019 - 6 ZB 19.1248 - juris Rn. 11).

  • VGH Bayern, 14.04.2022 - 15 ZB 21.2827

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag in Nachbarklageverfahren gegen

    Auszug aus VGH Bayern, 19.09.2023 - 6 ZB 23.1007
    Dabei muss zwischen den Gerichten ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen; die divergierenden Sätze müssen einander so gegenübergestellt werden, dass die Abweichung erkennbar wird (vgl. BVerwG, B.v. 6.3.2018 - 4 BN 13.17 - juris Rn. 37; BayVGH, B.v. 14.4.2022 - 15 ZB 21.2827 - juris - Rn. 35).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.11.2001 - 8 A 2152/01

    Umfang der Berücksichtigung von Tatsachen und Beweisergebnisse des Gerichts für

    Auszug aus VGH Bayern, 19.09.2023 - 6 ZB 23.1007
    103 Abs. 1 GG verlangt, dass ein Gericht nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse verwertet, die von den Verfahrensbeteiligten oder vom Gericht im Einzelnen bezeichnet zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden sind und zu denen sich die Beteiligten äußern konnten (OVG NW, B.v. 19.11.2001 - 8 A 2152/01.A - juris Rn. 2).
  • BVerwG, 06.03.2018 - 4 BN 13.17

    Erfolgsaussichten einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen Geltendmachung einer

    Auszug aus VGH Bayern, 19.09.2023 - 6 ZB 23.1007
    Dabei muss zwischen den Gerichten ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen; die divergierenden Sätze müssen einander so gegenübergestellt werden, dass die Abweichung erkennbar wird (vgl. BVerwG, B.v. 6.3.2018 - 4 BN 13.17 - juris Rn. 37; BayVGH, B.v. 14.4.2022 - 15 ZB 21.2827 - juris - Rn. 35).
  • VGH Bayern, 16.02.2017 - 6 ZB 16.1586

    Schadenersatz wegen verspäteter Beförderung eines Beamten der Deutschen Telekom

    Auszug aus VGH Bayern, 19.09.2023 - 6 ZB 23.1007
    Um die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache darzulegen, muss der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, zudem ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, ferner erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist, und schließlich darlegen, weshalb ihr eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt (BayVGH, B.v. 22.6.2017 - 6 ZB 17.30679 - juris Rn. 3; B.v. 16.2.2017 - 6 ZB 16.1586 - juris Rn. 25 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 11.05.2020 - 13a ZB 18.32274

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Ablehnung von Beweisanträgen

    Auszug aus VGH Bayern, 19.09.2023 - 6 ZB 23.1007
    Des Weiteren übersieht der Kläger, dass er sich hierauf nur mit Erfolg berufen kann, wenn er zugleich darlegt, was er bei ausreichender Gehörsgewährung zum betreffenden Einzelaspekt der Urteilsbegründung, sollte ein solcher überhaupt zu finden sein, mit Aussicht auf Erfolg vorgetragen hätte (BayVGH, B.v. 11.5.2020 - 13a ZB 18.32274 - juris Rn. 16).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.04.2019 - 10 N 62.16

    Rückforderung von Kosten eines Studiums eines Soldaten

    Auszug aus VGH Bayern, 19.09.2023 - 6 ZB 23.1007
    Dies führt dazu, dass sich die Aufwendungen, die der Kläger dadurch erspart hat, dass er sein Studium nicht auf eigene Kosten hat absolvieren müssen, nur generalisierend und pauschalierend bestimmen lassen (vgl. BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40.13 - juris Rn.18; im Anschluss daran OVG BB, B.v.12.4.2019 - 10 N 62.16 - juris Rn. 7; SächsOVG, B.v. 5.12.2018 - 2 A 631/17 - juris Rn. 29, 34; BayVGH, B.v. 5.2.2018 - 6 ZB 17.1416 - juris Rn. 9; OVG NW, U.v. 25.8.2016 - 1 A 2105/14 - juris Rn. 50; OVG RhPf, U.v. 10.6.2016 - 10 A 11136/15 - juris Rn. 36).
  • BVerwG, 12.03.2020 - 2 C 37.18

    Rückforderung von Ausbildungskosten bei vorzeitiger Entlassung aus der Bundeswehr

    Auszug aus VGH Bayern, 19.09.2023 - 6 ZB 23.1007
    Diese Einbeziehung anerkannter Kriegsdienstverweigerer in die Erstattungspflicht verstößt nach einhelliger Rechtsprechung nicht gegen Art. 4 Abs. 3 GG (BVerwG, U.v. 12.3.2020 - 2 C 37/18 - juris Rn. 15; U.v. 28.10.2015 - 2 C 40.13 - juris Rn. 13; U.v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 12).
  • BVerfG, 26.03.2007 - 1 BvR 2228/02

    Staatliches Spielbankenmonopol in Bayern

  • BVerwG, 20.01.2017 - 8 B 23.16

    Anscheinsvollmacht; Empfangsvollmacht; Vertretungsanzeige; Verwirkung

  • VGH Bayern, 16.08.2018 - 6 ZB 18.1446

    Erstattung von Ausbildungskosten von Zeitsoldaten nach Kriegsdienstverweigerung

  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

  • VGH Bayern, 05.02.2018 - 6 ZB 17.1416

    Kostenerstattung - Wertigkeit eines militärischen Studiums

  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.06.2016 - 10 A 11136/15

    Rückforderung von Ausbildungskosten - Entlassung eines Soldaten auf Zeit nach

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.08.2016 - 1 A 2105/14

    Pflicht eines Soldaten auf Zeit zur Erstattung der Kosten des Studiums wegen

  • BVerwG, 25.02.1994 - 8 C 2.92

    Abgabenbescheid "z.Hd." des Wohnungseigentumsverwalters - (vgl. für

  • VGH Bayern, 19.05.2015 - 6 ZB 14.1841

    Soldatenrecht; Soldat auf Zeit; Entlassung; Anerkennung als

  • OVG Sachsen, 05.12.2018 - 2 A 631/17

    Zeitsoldatin; Rückforderung von Ausbildungskosten

  • VG Sigmaringen, 06.12.2023 - 6 K 1929/21

    Soldatenrecht; verlangte Erstattung von Ausbildungsgeld nach Entlassung; Hinweise

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Begründetheit ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier des Widerspruchsbescheids (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2020 - 2 C 37.18 -, Buchholz 449 § 49 SG Nr. 2; BayVGH, Beschluss vom 19. September 2023 - 6 ZB 23.1007 -, juris Rdnr. 11; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10. März 2021 - 1 L 87/20 -, juris Rdnr. 26; SächsOVG, Urteil vom 27. März 2018 - 2 A 108/17 -, juris Rdnr. 33; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. Juli 2016 - 4 S 2237/15 -, juris Rdnr. 29).
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